Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ziffer 1  »Anzeigenauftrag« im Sinne der nach­folgenden Allgemeinen Geschäfts­be­din­g­ungen ist der Vertrag über die Ver­öf­fentl­ichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbung­trei­ben­den oder sonstigen In­serenten in einer Druck­schrift zum Zweck der Verbreitung.


Ziffer 2  Anzeigen sind im Zweifel zur Ver­öf­fent­lichung innerhalb eines Jahres nach Vertrags­ab­schluss abzurufen. Ist im Rah­men eines Ab­schlus­ses das Recht zum Ab­ruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Er­scheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, so­fern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und ver­­öf­­fent­licht wird.


Ziffer 3  Bei Abschlüssen ist der Auf­trag­ge­ber be­rechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auf­trag genannte An­zei­gen- bzw. Prospekt­menge hinaus weitere An­zeigen oder Verteilmengen abzu­rufen.


Ziffer 4  Wird ein Auftrag aus Umständen nicht er­füllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet et­wai­ger weiterer Rechts­pflich­ten, den Unter­schied zwischen dem ge­währ­ten und dem der tat­sächlichen Ab­nah­me entsprechenden Nach­lass dem Ver­lag zu erstatten. Die Erstattung ent­fällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Ge­walt im Risikobereich des Verlages beruht.


Ziffer 5  Aufträge für Anzeigen und Fremd­­bei­la­gen die erklärtermaßen aus­schließ­­lich in be­stimm­ten Nummern, be­stimmten Ausgaben oder an bestimmten Plät­zen der Druckschrift ver­­­­öffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Ver­lag ein­gehen, dass dem Auf­trag­ge­ber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Wei­se nicht aus­zuführen ist. Rubrizierte An­zei­gen werden in der jeweiligen Rubrik ab­ge­druckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung be­darf.


Ziffer 6  Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. An­zeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als sol­che vom Verlag mit dem Wort »Anzeige«, »PR-Sonderveröffentlichung«, »Verlags-Sonderveröffentlichung«, etc. deut­lich kenntlich ge­macht.


Ziffer 7  Der Verlag behält sich vor, An­zei­ge­n­auf­träge – auch einzelne Abrufe im Rah­men eines Abschlusses – und Beilagen­- sowie Direktverteilauf­träge sowie Internetwerbung we­gen des Inhalts der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich ge­recht­fertigten Grund­sät­zen des Verlages abzulehnen, wenn deren In­halt gegen Gesetze oder be­hördliche Be­stim­mungen verstößt oder de­ren Ver­öf­fent­lichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Ge­schäfts­stellen, An­nahmestellen oder Ver­tre­tern aufgegeben werden. Beilagen- sowie Direktverteilaufträge sind für den Verlag erst nach Vor­lage eines Musters des Prospektes und dessen Bil­li­gung bindend. Prospekte die durch Format oder Auf­machung beim Le­ser den Eindruck eines Be­standteils der Zei­tung oder Zeitschrift er­wecken oder Fremd­anzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auf­trages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.


Ziffer 8  Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druck­­unter­lagen, der Prospekte sowie der Internetwerbung ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druck­unt­­erlagen bzw. defekt/ungeeignete digitale Vorlagen fordert der Ver­­­lag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag ge­währ­leistet die für den belegten Titel übliche Druck­qua­li­tät im Rahmen der durch die Druck­un­ter­la­gen gegebenen Möglichkeiten.


Ziffer 9  Der Auftraggeber hat bei ganz oder teil­weise unleserlichem, unrichtigem oder un­voll­ständigem Abdruck der An­zei­ge Anspruch auf Zahlungsminderung oder ei­ne einwandfreie Er­satzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der An­zei­ge beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte an­­ge­mes­sene Frist verstreichen oder ist die Er­­­­satz­an­zeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auf­traggeber ein Recht auf Zah­­­lungs­min­derung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Auf­tra­ges. Scha­densersatzansprüche aus positiver For­de­rungs­verletzung, Verschulden bei Ver­trags­ab­schluss und unerlaubter Hand­lung sind – auch bei telefonischer Auf­trags­­erteilung – ausgeschlossen, Scha­dens­ersatz­ansprüche aus Un­mög­lichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Scha­dens und auf das für die betreffende An­zeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahr­läs­sigkeit des Ver­le­gers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Er­­fül­lungs­ge­hil­fen. Eine Haftung des Verlages für Schä­den wegen des Fehlens zugesicherter Ei­genschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Ver­lag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahr­­lässigkeit von Er­fül­lungs­ge­hil­fen; in den üb­ri­gen Fällen ist gegenüber Kauf­­leuten die Haf­tung für grobe Fahr­läs­sig­keit dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Prospekverteil- bzw. Anzeigenentgelts be­schränkt. Re­klamationen müssen bei Anzeigen – außer bei nicht ­of­fen­sichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Bei Beilagen gelten die Regeln analog zur Direktverteilung.


Ziffer 10  Probeabzüge werden nur auf aus­drücklichen Wunsch geliefert. Der Auf­trag­­geber trägt die Verantwortung für die Rich­tigkeit der zurückgesandten Probe­ab­zü­ge. Der Verlag be­rück­­sichtigt alle Fehler­kor­rekturen die ihm in­nerhalb der bei der Über­sendung des Pro­be­ab­zu­ges gesetzten Frist mitgeteilt werden.


Ziffer 11  Sind keine besonderen Größen­vor­­schriften gegeben, so wird die nach Art der An­zei­ge übliche tatsächliche Ab­druck­hö­he der Be­rech­nung zugrunde gelegt.


Ziffer 12  Falls der Auftraggeber nicht Vor­aus­zahlung leistet, wird die Rechnung so­fort, möglichst aber 14 Tage nach Ver­öf­fentlichung der An­zeige übersandt. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen, so­fern nicht im einzelnen Fall eine andere Zah­lungsfrist oder Voraus­zahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zah­lung werden nach der Preis­liste ge­währt. Vereinbaren der Verlag und der Auftraggeber zur Begleichung des vereinbarten Entgelts das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren, wird der Auftraggeber spätestens einen Kalendertag vor der Fälligkeit mittels SEPA-Basis-Lastschrift über den anstehenden Lastschrifteinzug informiert. Der Verlag ist berechtigt, Rechnungsunterlagen, Belege sowie Benachrichtigungen im Rahmen des SEPA-Verfahrens an die vom Auftraggeber bekanntzugebende E-Mail-Adresse zu senden. Ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung durch Lastschrifteinzug vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die wirksame Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.


Ziffer 13  Bei Zahlungsverzug bzw. Stun­dung werden Zinsen und die Ein­zie­hungs­kosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungs­verzug die weitere Aus­füh­rung des laufenden Auf­tra­ges bis zur Be­zah­lung zurückstellen und für die rest­li­chen Aufträge Voraus­zahlung verlangen. Bei Vorliegen von Zweifeln an der Zah­­lungs­­fähigkeit des Auftrag­gebers ist der Verlag ­berechtigt, auch während der Lauf­zeit eines Abschlusses, das Er­scheinen ­weiterer An­zei­gen bzw. die Verteilung von Prospekten sowie Internetwerbung ohne Rück­sicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zah­lungsziel von der Voraus­zahlung des Be­trages und von dem Ausgleich of­fen­stehender Rechnungsbeträge abhängig zu ma­­chen.


Ziffer 14  Der Verlag liefert mit der Rech­nung auf Wunsch einen An­zeigenbeleg. Grundsätzlich werden die Motive auf der Rechnung als Beleg angedruckt. Kann ein Beleg nicht mehr be­schafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechts­verbindliche Bescheinigung des Ver­la­ges über die Veröffentlichung und Ver­brei­tung der Anzeige. Belegseiten oder vollständige Belege werden gegen eine Erstattung der Versandkosten zugesandt.


Ziffer 15  Kosten für die Anfertigung be­stell­ter Druck­vorlagen und Zeichnungen so­wie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende er­­­hebliche Änderungen ­ursprünglich vereinbarter Aus­füh­rungen hat der Auftraggeber zu tragen.


Ziffer 16  Aus einer Auflagenänderung (Minderung bzw. Erhöhung) kann bei einer Einzelbuchung (Anzeigen/Beilagen) sowie einem Abschluss über mehrere An­zeigen bzw. eine laufende Schaltung von Anzeigen und/oder Prospekten erst dann ein An­spruch auf Preisänderung hergeleitet werden, wenn im Ge­samt­durchschnitt des mit der ersten An­zei­ge bzw. Prospektverteilung beginnenden Auftragsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise ge­nann­te durchschnittliche Auflage unterschritten bzw. überschritten wird. Eine Auflagen­min­de­rung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Man­gel, wenn sie
bei einer Auflage je Einzeltitel/Ausgabe bis zu 50.000 Exemplaren 25 v.H.
bei einer Auflage je Einzeltitel/Ausgabe bis zu 100.000 Exemplaren 20 v.H.
bei einer Auflage je Einzeltitel/Ausgabe bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H.
bei einer Auflage je Einzeltitel/Ausgabe über 500.000 Exemplaren  5 v.H.
beträgt. Die in Abhängigkeit von der jeweiligen Titelauflage definierten Prozentsätze gelten analog auch für die Möglichkeit von Preisanpassungen bei einer Auflagenerhöhung während der Laufzeit des Abschlusses. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen ­Preis­min­­de­rungsansprüche aus­geschlossen, wenn der Ver­lag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auf­lage so rechtzeitig Kenn­tnis gegeben hat, dass dieser vor Er­scheinen der Anzeige vom Ver­trag zu­rück­tre­­ten konnte.


Ziffer 17  Bei Ziffernanzeigen wendet der Ver­lag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf­manns an. Ein­schrei­bebriefe und Eilbriefe auf Zif­fer­­­­n­anz­ei­gen werden nur auf dem nor­malen Post­weg weitergeleitet. Die Eingänge auf Zif­­fern­anzeigen werden vier Wochen auf­be­­wahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wert­volle Unter­la­gen sendet der Verlag zu­rück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Aus­schal­tung von Miss­brauch des Ziffern­dienstes zu Prüf­zwecken zu öffnen. Zur Wei­terleitung von geschäftlichen An­prei­sun­gen und Vermitt­lungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.


Ziffer 18  Druckvorlagen werden nur auf be­sondere Anforderung an den Auf­trag­ge­ber zurückgesandt. Die Pflicht zur Auf­be­wah­rung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.


Ziffer 19  Erfüllungsort ist der Sitz des Ver­­lages. Gerichtsstand ist der Sitz des Ver­la­ges. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahn­verfahren geltend gemacht wer­den, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf­enthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klage­­­er­hebung unbekannt oder hat der Auf­traggeber nach Vertragsabschluss sei­nen Wohn­­sitz oder ge­wöhnlichen Auf­enthalt aus dem Geltungs­be­reich des Ge­set­zes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.


Vertragsbedingungen


  • a) Mit der Erteilung eines Prospektverteil-, Anzeigen- bzw. Internetwerbungsauftrags erkennt der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen und die gültige Preisliste des Verlages an.
  • b) Bei fernmündlich aufgegebener Werbung bzw. bei fernmündlich veranlassten Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.
  • c) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung des Anzeigentextes die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wurde.
  • d) Bei Änderung der Preise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.
  • e) Etwaige Änderungen oder Stornierungen sind schriftlich mit genauer Angabe des Textes oder der Ausgabe bei spätestens zum Anzeigenschluss, bei Beilagen- bzw. Diretkverteilaufträgen ­wenigstens drei Tage vor dem Streutermin, bei Internetwerbung eine Woche vor Einschaltung zu übermitteln. Abbestellungen werden erst rechtswirksam, wenn sie vom Verlag ausdrücklich bestätigt wurden. Bei Abbestellungen gehen gegebenenfalls bereits entstandene Herstellungs- und Vorbereitungskosten sowie eventuelle Provisionsansprüche zu Lasten des Auftraggebers.
  • f) Der Verlag behält sich das Recht vor, für örtlich begrenzte Anzeigen sowie für Anzeigen in Sonderbeilagen oder Kollektiven sowie bei Internetwerbung Sonderpreise festzusetzen.
  • g) Für eventuell mangelhafte bzw. unvollständige Verteilung haftet der Verlag nicht. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird vom Auftrag­nehmer eine Belieferung von mindestens 90 Prozent der erreichbaren Haushalte als Qualitätsziel angestrebt. Diese Auflage dient als Grundlage der verwendeten Zustellerauflagen. Die internen Qualitätsvorgaben sind jedoch weder ­garantiert, noch in sonstiger Weise Vertragsbestandteil, d.h. der Verlag schuldet nicht die Einhaltung einer bestimmten Verteilquote.
  • h) Das Nichterscheinen des Blattes infolge höherer Gewalt, Streik, etc. berechtigt nicht zu Ansprüchen an den Verlag. Für nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Werbebanner, Anzeigen bzw. nicht oder nicht rechtzeitig verteilte Prospekte leistet der Verlag keinen Schadenersatz.
  • i) Der Verlag übernimmt keinerlei Verantwortung für den rechtlichen und sachgemäßen Inhalt von Werbebannern, Anzeigentexten und Prospekten.
  • j) Bei Vereinbarung eines verbindlichen Jahresabschlusses behält sich der Verlag das Recht zur Gewährleistung einer Sonderkondition vor. Wird der vereinbarte Jahresabschluss nicht erreicht, ­erfolgt eine Nachbelastung am Ende des Abschlussjahres auf der Basis der Rabattstaffel.


Zusätzliche AGB für Internetwerbung


Unverlangt eingesandte Texte und Fotos dürfen von uns unentgeltlich auf den Internetseiten und in weiteren Medien (z. B. Facebook) genutzt werden.


Darüber hinaus können wir eine bereits veröffentlichte Werbung zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen an der verlinkten Seite durchführt, und hierdurch nachträglich einer oder mehrere Gründe erfüllt werden, die auch ursprünglich vor Start der Werbung zu einer Ablehnung geführt hätten.


Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Werbung zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Bilder und Texte). Dies gilt auch für die Daten, die hinter einem Verweis/Link unmittelbar und/oder mittelbar zu finden sind. Dem Auftraggeber obliegt es, uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Ausführung des Auftrags gegen uns erwachsen. Wir sind nicht verpflichtet, Aufträge und Werbung daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Führt der Inhalt der Werbeschaltung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung, hat der Auftraggeber die Kosten der Veröffentlichung der Gegendarstellung zu tragen.


Wir gewährleisten im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein vollkommen fehlerfreies Produkt zu erstellen. Eine Gewährleistung erfolgt nicht bei unwesentlichen Fehlern, z.B. wenn die Werbung bei bestimmten Nutzern nicht angezeigt werden kann, z.B. aufgrund einer Störung eines Kommunikationsnetzes, aufgrund der Verwendung nicht geeigneter Soft/Hardware,...


Bei einem Ausfall der Server, auf denen unsere Internetseiten liegen (über einen Zeitraum von mehr als zehn Prozent der gebuchten Zeit) entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geschaltete Online-Werbung zu überprüfen und dem Anbieter offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Schaltung schriftlich anzuzeigen.



Zusätzliche AGB für Direktverteilung


Angebote

1. Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.


2. Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungs-Struktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20 Prozent.


Anlieferung

3. Falls nicht anders vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens 3 Arbeitstage vor dem Verteiltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschriften zu liefern. Das Verteilunternehmen haftet für sorgsame Lagerung in seinen Räumen.


4. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.


Durchführung

5. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Haushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur 1 Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushaltnamen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Ausdeckungsquote wünscht. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient. Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber).


Gewährleistung

6. Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt. Das Verteilobjekt ist vor Verteilbeginn vorzulegen.


7. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, erforderlichenfalls Subunternehmer einzusetzen, haftet dann jedoch uneingeschränkt für deren Leistungen.


8. Von der Druckerei etwa angelieferte Überdrucke kommen nur dann mit zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu zwei Wochen nach der Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt.


Beanstandungen

9. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen innerhalb von 3 Tagen nach Verteilung beim Auftragnehmer vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können. Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verteilunternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistungen. Insbesonders berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung. Bei begründeten Beanstandungen aus eigenem Verschulden leistet das Verteilunternehmen angemessenen Schadensersatz im Verhältnis zur Fehlleistung. In diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen einzelnen Verteilbezirkes gutgeschrieben. Ergibt sich aus Haushaltsbefragungen, dass nachweislich mehr als 10 Prozent der angestrebten Abdeckungsquote nicht verteilt wurden, so steht dem Auftraggeber das Recht auf gleichprozentigen Rechnungsabzug für das jeweilige Zustellgebiet zu. Schadenersatz kann höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes geleistet werden. Weitergehende Regressansprüche sind ausgeschlossen. Stellt sich eine vom Auftraggeber veranlasste zusätzliche Überprüfung der Verteilleistung als unbegründet heraus, können die hierfür entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.


Zahlung

10. Rechnungstellung erfolgt nach Beendigung der Verteilung oder wahlweise wöchentlich. Falls nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt netto ohne jeden Abzug zu zahlen. Der Auftragnehmer kann gegebenenfalls Vorauszahlung verlangen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie Einziehungs- und Mahnkosten berechnet. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen zurückgestellt und gegebenenfalls Vorauszahlung verlangt werden.


Allgemeines

11. Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streik, unverschuldeten Verzögerungen, z.B. Betriebsstörungen gleich welcher Art, haftet das Verteilunternehmen nicht für Termineinhaltung. Des Weiteren entfällt die Haftung für Schäden oder Minderung des Verteilgutes durch Brand, Witterungseinflüsse, Bruch, Versand oder durch Dritte.


12. Nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform. Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer widersprechende AGB, so haben die AGB des Auftragnehmers Vorrang und gelten ausschließlich. Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


13. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.


14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.


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