Flughafen München - Am Donnerstag kontrollierte die Bundespolizei einen 61-jährigen Reisenden, der eine Pistole der Marke „Unceta Y Compania S.A.” sowie zwei leere Magazine mit sich führte. Er konnte hierfür keine erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse vorlegen. Nach eigenen Angaben hatte er die Waffe von seinem kürzlich verstorbenen Großvater geerbt und beabsichtigte, diese dauerhaft zu seinem Wohnsitz in den USA zu verbringen. Der Mann berief sich hierbei auf die Monatsfrist zur Beantragung einer Waffenbesitzkarte für Erben nach §20 WaffG, was jedoch nicht zur Ausfuhr oder zum Führen der Waffe berechtigt.
Eine Überprüfung im Nationalen Waffenregister ergab, dass die Waffe nicht registriert war und somit auch der Besitz durch den Großvater nicht rechtmäßig gewesen ist.
Die Bundespolizei leitete ein Strafverfahren wegen des unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe gemäß §52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG sowie wegen des Versuchs einer Ausfuhr ohne Genehmigung gemäß §8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §8 Abs.6 AWG ein. Gegen den 61-jährigen Deutschen wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500 Euro erhoben.
Die Schusswaffe sowie die beiden Magazine wurden beschlagnahmt. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen konnte der Mann den Flughafen wieder verlassen.