Veröffentlicht am 07.08.2024 15:47

Finanzielle Hilfen

Weil Pflege nicht selten ins Geld geht, sollte man den Pflegemittelzuschuss nicht verpassen.  (Foto: cr )
Weil Pflege nicht selten ins Geld geht, sollte man den Pflegemittelzuschuss nicht verpassen. (Foto: cr )
Weil Pflege nicht selten ins Geld geht, sollte man den Pflegemittelzuschuss nicht verpassen. (Foto: cr )
Weil Pflege nicht selten ins Geld geht, sollte man den Pflegemittelzuschuss nicht verpassen. (Foto: cr )
Weil Pflege nicht selten ins Geld geht, sollte man den Pflegemittelzuschuss nicht verpassen. (Foto: cr )

Wer einen anerkannten Pflegegrad vorweisen kann, hat Anspruch auf einen Erstattungsbetrag von monatlich 40 Euro für Pflegehilfsmittel. Hausnotruf, Pflegebett oder Desinfektionsmittel: Zu den Pflegehilfsmitteln gehören sämtliche Produkte, die die häusliche Pflege oder die selbständigere Lebensführung erleichtern oder gar ermöglichen und zudem noch Hilfsmittel, welche Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern können. Einen Anspruch darauf haben alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad.
Dazu gehören unter anderem
Desinfektionsmittel für die Hände, Desinfektionsmittel für Flächen, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz /medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken, Schutzbekleidung / Schutzschürzen aber auch Inkontinenzartikel.

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zuhause oder bei der Familie, in einer WG oder in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen lebt.
Der Pflegebedürftige wird zumindest teilweise von Angehörigen, Freunden oder Bekannten privat gepflegt.

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